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   VerfGH Bayern, 16.11.1973 - 2-VI-73   

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https://dejure.org/1973,2325
VerfGH Bayern, 16.11.1973 - 2-VI-73 (https://dejure.org/1973,2325)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.1973 - 2-VI-73 (https://dejure.org/1973,2325)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 1973 - 2-VI-73 (https://dejure.org/1973,2325)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 301
  • VerfGH 26, 127
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    c) Die Verfassungsbeschwerde wird seit ihrer Aufnahme in die Landesverfassungen von Bayern und Hessen und ihrer bundesrechtlichen Regelung durch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl I S. 243) als ein außerordentlicher Rechtsbehelf verstanden, der die Geltung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte durchsetzen und auch grundrechtlichen Individualrechtsschutz verwirklichen soll (vgl. BVerfGE 1, 4 ; BayVerfGH, VerfGH 26, 127 ; 27, 35 ).
  • VerfGH Bayern, 27.05.1987 - 7-VI-87

    (Maßstäbe für die Verteilung von Sendezeit: Rundfunkfreiheit der Bayerischen

    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Schutzbereich einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung oder ihre in das Landesrecht hineinwirkende Bedeutung und Tragweite nicht oder nicht hinreichend beachtet und dadurch verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (VerfGH 26, 127/133; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 3. Aufl. 1985, RdNr. 35 zu Art. 120).

    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, gerichtliche Entscheidungen ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. z.B. VerfGH 26, 127; 29, 219/223).

    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Schutzbereich einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung oder ihre in das Landesrecht hineinwirkende Bedeutung und Tragweite nicht oder nicht hinreichend beachtet und dadurch verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (VerfGH 26, 127/133; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 3. Aufl. 1985, RdNr. 35 zu Art. 120).

    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, gerichtliche Entscheidungen ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. z.B. VerfGH 26, 127; 29, 219/223).

  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    a) Die im Schrifttum geäußerte Kritik gibt zunächst Anlaß zu der Klarstellung, daß die von einer Landesverfassungsgericht ausgesprochene Kassation von nach dem Bundesverfahrensrecht ergangenen Entscheidungen - nach heute wohl einhelliger Erkenntnis - als solche keinen unzulässigen Eingriff in das Bundesrecht darstellen kann (s. BayVerfGHE 26, 127, 138 ff.; HessStGH, StAnz 1989, 1237, 1239; SaarlVerfGH, NVwZ 1983, 604, 605; vgl. dazu auch Friesenhahn, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Bd. I, 1976, S. 748, 766 f.).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung

    aa) Eine Landesverfassungsbeschwerde gegen eine landesgerichtliche Entscheidung ist nicht mehr zulässig, soweit diese von einem obersten Gericht des Bundes in einem Rechtsmittelverfahren aufgrund sachlicher Prüfung in ihrem Inhalt bestätigt worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 22, 124/125 f.; VerfGH vom 16.11.1973 = VerfGH 26, 127/139; VerfGH vom 23.1.1975 = VerfGH 28, 14/22; VerfGH vom 8.6.1984 = VerfGH 37, 85/88; VerfGH vom 7.2.1986 = VerfGH 39, 9/15 f.; VerfGH vom 30.1.2008 = VerfGH 61, 16/19 f.; BVerfG vom 15.10.1997 = BVerfGE 96, 345/371; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 24 f. zu Art. 120; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl. 2006, RdNr. 271; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 40 zu Art. 120).
  • VerfGH Bayern, 06.11.1990 - 74-VI-88
    Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht kann der Verfassungsgerichtshof nur prüfen, ob das Gericht sich in willkürlicher Weise außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt und seiner Entscheidung deshalb in Wahrheit gar kein Recht, also auch kein Bundesrecht, zugrunde gelegt hat (VerfGH 26, 127/133; 40, 69/74; Meder, RdNr. 35 zu Art. 120).
  • BFH, 22.10.1975 - I R 214/73

    Verspäteter Zugang - Einschreibebrief - Tägliche Leerung - Postfach des

    Das FG wird bei seiner Entscheidung berücksichtigen, daß der Zugang einer Einschreibsendung nicht schon mit der Hinterlegung eines Benachrichtigungszettels im Postfach des Empfängers bewirkt ist, sondern erst mit der Übergabe des Briefes an den Adressaten oder eine zur Annahme berechtigte Person (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. November 1973 Vf 2-VI-73, VerfGHE 26, 127 [136]).
  • VerfGH Bayern, 14.09.2009 - 67-VI-08

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, weil hinsichtlich des angegriffe-nen

    Unmittelbarer Gegen-stand einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV können jedoch nur Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde oder eines Gerichts, nicht aber Rechtsnormen sein (VerfGH vom 18.11.1963 = VerfGH 16, 142/146; VerfGH vom 5.3.1965 = VerfGH 18, 37/38; VerfGH vom 16.11.1973 = VerfGH 26, 127/132).
  • VerfGH Bayern, 27.05.2009 - 19-VI-08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des

    Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Erhebung einer Popularklage im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist bereits wegen der nach Art. 68 Abs. 2 Buchst. b und c BV jeweils unterschiedlichen Besetzung des Verfassungsgerichtshofs nicht möglich (vgl. VerfGH vom 16.11.1973 = VerfGH 26, 127/132; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 23 zu Art. 98).
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